Das Konzept der Zeitarbeit

Zeitarbeit, die auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wird, erlebt seit einigen Jahren einen regelrechten Boom. Denn mit Leiharbeitern können Unternehmen schnell und unkompliziert auf unterschiedliche wirtschaftliche Situationen reagieren. Das Personal kann den aktuellen Anforderungen angepasst werden. Damit sowohl Leiharbeitnehmer als auch Unternehmen von diesem Konzept profitieren, müssen einige Aspekte beachtet werden.

Das Konzept der Zeitarbeit

Die gesetzliche Grundlage der Überlassung von Arbeitnehmern

Die Zeitarbeitsfirma, die als Verleiher fungiert, ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer ist bei der Personalvermittlung Lübeck fest angestellt. Für einen bestimmten Zeitraum - meist für ein halbes Jahr oder Jahr - wird er einem Unternehmen zur Arbeit überlassen. Hierdurch finanziert sich die Zeitarbeitsfirma

Verleiher darf nur der sein, der eine entsprechende Erlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern von der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Diese Erlaubnis ist in §1 AÜG festgeschrieben. Ohne die Erlaubnis darf eine Zeitarbeitsfirma seine Arbeitnehmer keinem anderen Betrieb überlassen. Die Personalvermittlung Lübeck ist auch dazu verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer ein Merkblatt über die Leiharbeit von der Bundesagentur für Arbeit auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch darauf, dass ihm das Merkblatt in seiner Muttersprache ausgehändigt wird.

Die Zeitarbeitsfirma ist der Personalvermittler

Der Gedanke hinter der Arbeitnehmerüberlassung ist, dass die Leiharbeitnehmer kurzfristig Unternehmen und Firmen überlassen wird, die gerade Personal benötigen. Hierdurch können Betriebe die Mitarbeiteranzahl dem jeweiligen Bedarf und der aktuellen Auftragslage anpassen. In vielen Fällen sind die Leiharbeitnehmer keine gelernten Fachkräfte, sondern Hilfsarbeiter. Aber auch für Berufseinsteiger, Quereinsteiger oder Wiedereinsteiger kann eine Zeitarbeitsfirma eine Chance sein, um in verschiedenen Unternehmen Erfahrungen zu sammeln.

Zwischen diesen Parteien besteht ein Vertragsverhältnis

Kein Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Entleiher, also dem Betrieb, in dem der Leiharbeiter vorübergehend arbeitet, und dem Leiharbeitnehmer. Damit es sich um ein rechtmäßiges Zeitarbeitsverhältnis handelt, muss jedoch ein Arbeitsvertrag bestehen. Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen der Personalvermittlung Lübeck und dem Leiharbeitnehmer. Dieser Vertrag ist häufig unbefristet. Auch zwischen der Personalvermittlung und dem Entleiher besteht ein vertragliches Verhältnis.

Diese Vorschriften gelten bei der Personalvermittlung

Da die Zeitarbeitsfirma der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmer ist, ist sie für die Bezahlung zuständig. Auch für alle weiteren organisatorischen Aufgaben wie die Abführung von Sozialbeiträgen ist er Personalvermittler zuständig. Hierzu zählt beispielsweise die Abführung der Kranken- oder Rentenversicherung.

Die Personalvermittlung Lübeck hat die Pflicht, die Agentur für Arbeit regelmäßig zu unterrichten. Dies gilt unter anderem für die Errichtung, Verlegung oder Schließung von Unternehmen, die die Arbeitnehmerüberlassung betreffen sowie über die Anzahl der überlassenen Leiharbeiter. Hier muss neben der Staatsangehörigkeit und dem Geschlecht auch die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers vor Vertragsschluss angegeben werden. Die Behörde muss außerdem über die Zahl der Beschäftigungstage des Arbeiters sowie über die Überlassungsfälle nach Wirtschaftsgruppen informiert werden.

Der Personalvermittler darf den Arbeiter für maximal 18 Monate einem Unternehmen überlassen. Spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn muss der Leiharbeitnehmer schriftlich über verschiedene Arbeitsbedingungen informiert werden. Hierzu zählen die Höhe der Leistung, die zuständige Erlaubnisbehörde sowie der Ort und das Datum der Entleihung.

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist festgeschrieben, dass für den Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen wie für feste Mitarbeiter des Unternehmens gelten. Dies wird als Equal Treatment bezeichnet. Hierdurch hat der Arbeiter auch dieselben Rechte und Pflichten wie vergleichbare Beschäftigte des Entleihers. Nach 9 Monaten steht dem Leiharbeitnehmer in der Regel dasselbe Gehalt zu. Durch tarifvertragliche Regelungen sind jedoch Abweichungen möglich.

Der Verleiher ist dazu verpflichtet, Leiharbeitnehmer zu stellen, die über ausreichende berufliche Qualifikationen verfügen.

Das muss der Leiharbeitnehmer beachten

Der Leiharbeitnehmer sollte vor Antritt in einem Unternehmen klären, ob es einen Ersatz für einsatzbedingte Fahrten und Übernachtungskosten gibt. Auch die Übernahmebedingungen und Weiterbildungsangebote sollten im Vorfeld abgeklärt werden. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Leiharbeiter außer bei leicht fahrlässigen Schäden als Verursacher selbst haftet.

Diese Vorteile ergeben sich für die Entleiher

Für Betriebe bieten Leiharbeitnehmer einige Vorteile. Hierzu zählt, dass keine Abfindungen bezahlt werden müssen. Auch gesetzliche Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden. Sollte doch kein Bedarf mehr bestehen, ist häufig eine kurzfristige "Rückgabe" des Leiharbeitnehmers durch die Zeitarbeitsfirma möglich. Dies ist jedoch im Vertrag genau geregelt.

Die Pflichten der Personalvermittlung

Der Entleiher ist dazu verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Bevor Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, muss die Zustimmung des Betriebsrats für die Zeitarbeit eingeholt werden. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben. Der Entleiher bestimmt über die Pausen und Arbeitszeiten des Arbeiters.